Rvg 3309 haftbefehl



Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV / aa) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ g Abs. 1 ZPO). Kommentar aus Deutsches Anwalt Office. 1 aa) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ g Abs. 1 ZPO) · bb). 2 Für diesen kombinierten Auftrag erhält der Anwalt eine gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 18 Nr. 18 RVG, Nr. VV. 3 Wie ist die Sache, wenn ich z. B. eine Vollstreckungsforderung von EUR ,00 habe. Die VA begrenzt den Streitwert ja auf EUR ,00, der. 4 Die Gebühr VV entsteht nicht erneut. Ist der Rechtsanwalt erstmals im Verhaftungsverfahren nach Erlass des Haftbefehls für den Gläubiger tätig, entsteht für diesen Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Verhaftung die Gebühr VV cc) Verhaftungsauftrag und erneute Sachpfändung Rz. 5 Ist der Rechtsanwalt erstmals im Verfahren auf Erlass des Haftbefehls für den Gläubiger tätig, entsteht für diesen Rechtsanwalt mit dem Haftbefehlsantrag die Gebühr VV Die nachfolgende Verhaftung (siehe Rdn ) bildet allerdings keine besondere Angelegenheit. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. 6 1. dem Antrag auf Erlass des Haftbefehls; für diesen bekommt ihr keine Gebühr, da dieser zum Antrag auf Abgabe der VA gehört, es sei denn, ihr würdet diesen mit einer neuen ZV-Maßnahme kombinieren. Es dürfte in diesem Fall keine Rolle spielen, ob Ihr die Vollstreckung für euren Mandanten betrieben hat oder nicht. 7 802g zpo Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV / Vermögensauskunft (§§ f und g ZPO; § 18 Abs. 1 Nr. 16); eidesstattliche . 8 Wird der Vollstreckungsauftrag von einer 25 köpfigen Erbengemeinschaft erteilt, fällt insgesamt eine 2,3 Verfahrensgebühr an (0,3 Gebühr gemäß Nr. VV RVG zzgl. maximale Erhöhung). Terminsgebühr Nr. VV RVG beträgt ebenfalls 0,3 Neben der Verfahrensgebühr kommt die Terminsgebühr Nr. VV RVG in Betracht. 9 Anlage 1 RVG - Einzelnorm Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis (Fundstelle: BGBl. I , - ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote). gebühr für haftbefehl rvg 10